FES - Fahreignungsseminar 

 

Neu ab 01.05.2014

Das Fahreignungsseminar ersetzt das bisherige Aufbauseminar 
für punkteauffällige Kraftfahrer (ASP).

Das Fahreignungsseminar besteht aus zwei Teilmaßnahmen die aufeinander abgestimmt sind:

Aufzählungszeichen einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme und 
Aufzählungszeichen einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme.

Die Verkehrspädagogische Teilmaßnahme wird von speziell geschulten Fahrlehrern durchgeführt
Die Maßnahme umfasst zwei Module zu je 90 Minuten und kann als Einzelmaßnahme oder in einer Gruppe bis zu 6 Teilnehmern durchgeführt werden.

Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme wird von besonders geschulten Verkehrspsychologen durchgeführt. Diese Maßnahme umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und wird als Einzelmaßnahme durchgeführt.

Punkteabbau: 1 Punkt alle 5 Jahre bei freiwilliger Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

 

Punkte 

Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde

Einmal innerhalb von 5 Jahren

 

1 - 3

Vormerkung 1 Punkt Abzug durch freiwilliges Fahreignungsseminar möglich

 

4 - 5

Ermahnung
Hinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar
1. Maßnahmestufe
1 Punkt Abzug durch freiwilliges Fahreignungsseminar möglich

 

6 - 7

Verwarnung
Hinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar
2. Maßnahmestufe
 

 

8

Entzug der Fahrerlaubnis
3. Maßnahmestufe
 

 

Aus dem Verkehrszentralregister wurde das Fahreignungsregister!

 

Was ist aus meinen Punkten geworden?
 

Punktestand am 30.04.2014 Fahreignungs- Bewertungssystem am 01.05.2014
   
1 - 3 1
4 - 5 2
6 - 7 3
8 - 10 4
11 - 13 5
14 - 15 6
16 - 17 7
18 oder mehr 8

 

Wofür bekomme ich Punkte?

3 Punkte

für Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Fahrerlaubnissperre

 

 

2 Punkte

besonders schwerer Verstoß:
Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und mindestens 60€ Bußgeld
(z. B. Alkoholverstöße oder innerorts mindestens 31 km/h zu schnell)

 

 

1 Punkt

schwerer Verstoß:
Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot und mindestens 60€ Bußgeld

 

Die Tilgungsfristen beginne einheitlich ab dem Zeitpunkt das Rechtskraftdatum der Entscheidung.

 

10 Jahre

bei Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre

5 Jahre

bei anderen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre und besonders schwere Ordnungswidrigkeiten

2 ½ Jahre

bei weniger schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten

 

Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach dem Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist.

Alte Eintragungen 

Für Entscheidungen die bis zum 30.04.2014 um VZR gespeichert wurden, werden grundsätzlich die „alten“ Tilgungsreglungen für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren bis zum Ablauf des 30.04.2019 angewendet.

 

FES – Starttermine individuell nach Absprache möglich!

Weitere Informationen unter 033056 75921

 

Sie brauchen zusätzliche Informationen? Wir helfen Ihnen gern weiter!

Fotos & Inhalt by Katrin Schulz 1990 -